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AG München 12.12.2011 273 C 8790/11, NWB 24/2012 S. 1961

Zwangsvollstreckung | Pfändbarkeit der Riester-Rente

Das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen ist, soweit es auf Beiträgen beruht, die nicht gefördert worden sind, innerhalb der gesetzlichen Grenzen pfändbar. Nach dem klaren Wortlaut des § 97 Satz 1 EStG sind, so das AG München, nur tatsächlich „geförderte” Beiträge geschützt, nicht aber prinzipiell förderfähige Beiträge und das daraus aufgebaute Vermögen. Die Pfändung kann auch insoweit stattfinden, als Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind und die Förderung daher grds. [i]Zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbständigen s. Meyerhoff, NWB 17/2007 S. 1467noch möglich wäre. Besonders gefährlich ist dies für Personen, die eine Förderung nie beantragen. Im Streitfall verlor die Klägerin ihre gesamte Riester-Anwartschaft, als sie Privatinsolvenz anmeldete und die Versicherung den Rückkaufwert der Police an den Insolvenzverwalter auskehrte.

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