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Schadenersatzpflicht bei Kontotreuhand für insolventen Schuldner
Wird ein Konto im eigenen Namen eröffnet und uneigennützig einem insolventen Angehörigen zur Verfügung gestellt, um diesem die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen, rechtfertigt eine solche Mitwirkung an dessen Vollstreckungsvereitelung die persönliche InanspruchS. 456nahme des Kontoinhabers als fremdnütziger Treuhänder auch dann, wenn das Konto inzwischen aufgelöst und vorhandenes Guthaben zugunsten des Schuldner ausgekehrt worden ist. Dieser Schadenersatzanspruch ist vom Insolvenzverwalter nach § 82 InsO geltend zu machen (OLG Celle, Beschluss vom - 13 W 98/11, ZInsO 2012 S. 222).