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Mindestangaben im Fahrtenbuch nicht nachträglich ergänzungsfähig
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-10364 Mit Urteil vom 1. 3. 2012 - VI R 33/10 NWB XAAAE-09999 entschied der BFH, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass dem nicht entsprochen ist, wenn in dem Fahrtenbuch als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen [i]BFH, Urteil vom 1.3.2012 - VI R 33/10 NWB XAAAE-09999 angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Das Urteil benennt die wesentlichen Angaben, die ein solches Fahrtenbuch enthalten muss.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: gesetzlich vorgegeben, aber nicht definiert
[i]Präzisierung durch Rechtsprechung§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gestattet (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) die Besteuerung einer Dienstwagenüberlassung nach Maßgabe eines „ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs”, hat es aber der Rechtsprechung überlassen, den Inhalt eines solchen Fahrtenbuchs näher zu bestimmen.
Grundsätzlich erforderliche Angaben
[i]Zeitnah und in geschlossener Form zu führenDeshalb fordert der BFH: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (Buch!) ist zeitnah und in geschlossener Form zu führen – die Buchform macht nachträgliche Einfügungen oder Änderungen kenntlich – und hat die „Fahrten” zu benennen, nämlich nach Datum und Fahrtziel anzugeben; entsprech...