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BeitrRLUmsG: Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-10361 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie gehen gravierende Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts einher. Wesentliche Neuerungen sind auf § 7 Abs. 8 ErbStG (Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) sowie auf die Folgeanpassung des § 15 Abs. 4 ErbStG (Steuerklassenprivileg) zurückzuführen. Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2012 I S. 331) gibt die Finanzverwaltung erste Antworten auf Zweifels- und Auslegungsfragen zu den Neuregelungen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Leistungen an eine Kapitalgesellschaft: [i]Ergänzung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung durch BeitrRLUmsG Mit dem BeitrRLUmsG werden die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften durch die Regelungen in § 7 Abs. 8 ErbStG und § 15 Abs. 4 ErbStG ergänzt.
Steuerbarkeit disquotaler Einlagen: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.
Zuwendender und Bedachter: [i]Bedachte können nur natürliche Personen und Stiftungen sein Möglicher Zuwendungsempfä...