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KSR Nr. 6 vom Seite 8

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

BFH hat ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Dr. Lars Micker

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 dritte Alternative KStG n. F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden.

Grundregeln der Zinsschranke

Nach §§ 4h EStG und 8a KStG sind Zinsaufwendungen in Höhe des Zinsertrags desselben Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings sind darüber hinausgehende Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abziehbar. Verbleibende Zinsaufwendungen sind nicht abziehbar, sondern in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Dieses Regelungsregime wird begrenzt durch die Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG. Danach gilt die Zinsschranke nicht, wenn

  1. der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als 3 Mio. € beträgt,

  2. der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (Konzernklausel bzw. Stand-alone-Klausel) oder

  3. der Betr...

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