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KSR Nr. 6 vom Seite 6

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Kindergeld

Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Dr. Alexander Kratzsch

Erzielt ein Kind Gewinneinkünfte, sind diese auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip zu erfassen, soweit sich aus den Regeln über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ein abweichender Realisationszeitpunkt ergibt. Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes für das laufende Kalenderjahr daher auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem Kind tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt.

Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum sowie für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes setzt nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG voraus, dass es sich um ein „zu berücksichtigendes Kind” des Steuerpflichtigen handelt. Dies erforderte gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, eine bestimmte Freigrenze (zuletzt im Veranlagungszeitraum 2011: nicht mehr als 8 004 €) im Kalenderjahr nicht überstiegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der in...

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