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Grundsteuer | Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung. (2) In einem auf Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist.
Die Einschränkung des Billigkeitserlasses der Grundsteuer nach § 33 GrEStG durch das JStG 2009 vom ist drastisch ausgefallen und erfolgt rückwirkend auf den . Der BFH hat wegen des Realsteuercharakters [i]Pahlke, NWB 40/2010 S. 3172der Grundsteuer gleichwohl keine Bedenken gegen eine St...