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Einkommensteuer | Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i. S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt. (2) Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Werts der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.