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Verfahrensrecht | Keine Vertretung des Kindes durch rechtlichen Vater im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch den (möglichen) leiblichen Vater ist der rechtliche Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1795 Abs. 2, § 181 BGB), so dass dem Kind im Verfahren ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB) zu bestellen ist. Die Neuregelung des Verfahrensrechts durch das zum in Kraft getretenen FGG-Reformgesetz und die Umgestaltung des Abstammungsverfahrens von einem Klageverfahren in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben daran nichts geändert. Der rechtliche Vater kann nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren wie bei der Vaterschaftsanfechtung auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist. Denn dieses Verfahren ist unverände...