Berufsbild neu geregelt
Auch für Finanzanlagenvermittler gelten wie schon für Versicherungsvermittler vom kommenden Jahr an klare Regeln für die Berufsausübung. Die Vermittlung von Finanzanlagen an Privatanleger ist lückenlos reglementiert und überwacht. Finanzanlageberater sind aufgefordert, den Sachkundenachweis zu erbringen – soweit nicht die Alte-Hasen-Regelung greift. Sie werden zukünftig im DIHK-Vermittlerregister erfasst. Generelle Voraussetzung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Betroffen sind rund 80.000 Vermittler von Finanzanlagen, deren offizielle Berufsbezeichnung „Finanzanlagen oder -vermittler” lautet. Im Beitrag ab S. 183 setzt sich Dembowski mit den neuen Regeln auseinander.
Keine Bewährung
Der BGH hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe die Strafe in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Er bestätigt die bereits 2008 aufgestellten „Stufentarife”. Dieser Fall verdeutlicht, dass die Millionengrenze bei der Gesamtstrafenbildung gilt, auch wenn die Million erst durch Zusammenrechnung der Einzeltaten erreicht wird. Nur besonders gewichtige Milderungsgründe rechtfertigen in solchen Fällen eine Bewährungsstrafe, stellt der BGH klar. Engler kommentiert die Entscheidung ab S. 187.
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Beste Grüße
Annette Kubiak
Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2012 Seite 177
NWB KAAAE-10351