Familienleistungsausgleich; Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü); Stand:
Hiermit erlasse ich die aktualisierte Dienstanweisung (Neufassung) zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand .
Ich weise auf folgende Änderung des Einkommensteuergesetzes hin:
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl. 2011 I S. 2131) neu geregelt worden.
Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt der bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG geregelte Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge mit Ablauf des . Für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen Einkünfte und Bezüge ab unbeachtlich; der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge ist ab abgeschafft.
Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 16151 BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt. Bei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht, ist weiterhin zu prüfen, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Anlage: Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) Stand:
I. Allgemeines
Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen notwendig. Diese Prüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z. B. durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.
Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Bei den Prüfungsfeldern handelt es sich um Prüfungsschwerpunkte, nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen prüfungswürdigen Bereiche.
Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. Bei fehlender Mitwirkung (DA-FamEStG 67.4.4, 68.2) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Grundsätzlich soll den Angaben des Kindergeldberechtigten gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Intensive Prüfungen sind erforderlich, soweit die Familienkasse hierzu einen Anlass sieht (§ 88 Abs. 1 AO).
II. Mindestanforderungen für die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
1. Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG sind bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen.
Die Dauer der Schulausbildung eines über 18-jährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Eine Schlussprüfung ist nur erforderlich, falls kein Studium lückenlos anschließt.
Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Anschlussprüfung durchzuführen. Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist.
2. Kinder ohne Ausbildungsplatz
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG (Kinder ohne Ausbildungsplatz) sind halbjährlich zu überprüfen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative), und Fälle des DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 1 Satz 10. In diesen Fällen kann die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen mit der Prüfung nach DA-Ü II.1 verbunden werden.
Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG:
Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums vorliegt, ist für die o. g. Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe c EStG) sowie für Kinder in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) und Kinder, die einen geregelten Freiwilligendienst leisten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG), jährlich zu prüfen. Soweit möglich, kann die Prüfung mit der Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nach DA-Ü II.1 und II.2 verbunden werden.
3. Arbeit suchende Kinder
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sind halbjährlich zu überprüfen.
4. Behinderte Kinder
Bei Vorlage eines gültigen Behindertenausweises oder bei einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen. Bei den hiervon nicht erfassten Kindern ist eine jährliche Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen. Wird ein behindertes Kind vorrangig nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG berücksichtigt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend den vorgenannten Abständen (siehe Ziffern 1 bis 3) regelmäßig zu überprüfen.
Die Überprüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen wird auf DA-FamEStG 63.3.6.1 Abs. 2 verwiesen.
5. Minderjährige Kinder
In Abständen von sechs Jahren ist der Berechtigte aufzufordern, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob das Kind (noch) seinem Haushalt angehört. Ein besonderer Vordruck ist nicht erforderlich. Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Zugriff auf anderweitige Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, können diese Informationen auch für kindergeldrechtliche Zwecke verwendet werden. Die Kindergeldakte muss einen entsprechenden Vermerk enthalten.
Die Bundesagentur für Arbeit überprüft jährlich durch einen Datenabgleich mit den Meldebehörden auf der Grundlage des § 69 EStG die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld.
6. Pflegekinder
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Pflegekindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit DA-FamEStG 63.2.2) sind im Abstand von drei Jahren zu prüfen.
7. Zählkinder
Bei minderjährigen Zählkindern ist im Abstand von sechs Jahren, bei volljährigen Zählkindern im Abstand von einem Jahr, sofern nicht analog zu Ziffer 1 ein längerer Zeitraum vorgesehen ist, durch Vergleichsmitteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Zählkind noch gegeben sind.
BZSt v. - St II 2 -
S 2280 DA/12/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 519
JAAAE-10347