BGH Beschluss v. - VI ZB 44/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Anforderungen an die Darlegung zur Fristversäumung auf Grund des Fehlers eines Kanzleimitarbeiters des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

1. Das Gericht darf über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Durch eine vorzeitige Entscheidung ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör aber nur dann verletzt, wenn die Partei, die die Frist versäumt hat, substanziiert darlegt, dass sie vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter vorgetragen hätte, so dass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können (Abgrenzung zu BGH, , V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).

2. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der allgemein gehaltene, nicht weiter substanziierte Vortrag, einer bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) und der Zurechnungsfrage (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht aus.

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 13 U 54/11vorgehend LG Darmstadt Az: 4 O 310/10

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2Der Kläger hat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am mit Schriftsatz vom , der am selben Tag bei Gericht einging, Berufung eingelegt. Unter dem wies das Berufungsgericht darauf hin, die routinemäßige Aktenkontrolle habe ergeben, dass bisher keine Berufungsbegründungschrift zu den Akten gelangt sei. Dieser Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Fax vom zugänglich gemacht worden. Daraufhin hat der Kläger mit bei Gericht am eingegangenem Schriftsatz vom - verbunden mit seinem Berufungsantrag und einer Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

3Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor.

51. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:

6Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lasse weder erkennen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihrer Überwachung erteilt habe, noch trage der Prozessbevollmächtigte vor, ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornehme. Der allgemeine Vortrag, der bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, reiche hierfür nicht aus. Das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen stelle jedenfalls einen entscheidenden Organisationsmangel dar.

7Außerdem könne sich ein Rechtsanwalt nur auf die Zuverlässigkeit seines Büropersonals berufen, wenn er dieses sorgfältig ausgewählt und eingewiesen habe, sowie stichprobenartig kontrolliere. Auch hierzu sei im Wiedereinsetzungsgesuch weder etwas ausgeführt noch glaubhaft gemacht, was die Beklagtenseite zutreffend in der Stellungnahme vom gerügt habe.

82. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

9a) Die Rechtsbeschwerde ist wie folgt begründet worden:

10Das Berufungsgericht habe den Antrag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, sodass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sei.

11Wäre das Berufungsgericht nicht so verfahren, hätte der Kläger innerhalb der am "" endenden Wiedereinsetzungsfrist noch folgendes vorgetragen:

12Die Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau M., des bisherigen Prozessbevollmächtigten sei seit in der Kanzlei tätig (Beweis: Arbeitsvertrag in Fotokopie anliegend). Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sei allerdings in der Zeit vom bis erfolgt. Sie habe die Prüfung mit der Note "sehr gut" abgelegt. Eine beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses sei in zweifacher Ausfertigung angeschlossen. Hierdurch sei belegt, dass Frau M. über überdurchschnittliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet verfüge. Innerhalb der Kanzlei bestehe die Anweisung und Übung, dass Rechtsmittelfristen sowie die Begründungsfristen vom Rechtsanwalt in der jeweiligen Akte eingetragen würden. So sei es auch vorliegend geschehen.

13Sodann werde die Akte der Fachangestellten zur Eintragung in den Fristenkalender überlassen, wobei die Anweisung bestehe, eine Woche vor Fristablauf einen so genannten "Vorwarner" zu setzen. Von Zeit zu Zeit werde durch den Rechtsanwalt auch selbst überprüft, ob die Einträge korrekt seien. In jedem Einzelfall könne dies im Interesse der eigentlichen anwaltlichen Aufgabe nicht geschehen, was anerkannt sei. Fehler seien bislang nicht vorgekommen bis auf den vorliegenden Fall, in dem es leider zu dem Versehen gekommen sei.

14Frau M. habe, wie aus der eidesstattlichen Versicherung vom ersichtlich sei, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versehentlich für den (Vorwarner: ) statt auf den eingetragen. Dies habe leider zur Folge gehabt, dass die Akte nicht rechtzeitig dem Rechtsanwalt vorgelegt worden sei, so dass die Berufungsbegründungsfrist verstrichen sei.

15Unabhängig davon sei das Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers in seinem zur Akte gelangten Wiedereinsetzungsgesuch ausreichend gewesen.

16b) Der Beschwerdevortrag ist nicht geeignet, einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun.

17aa) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden darf und dass eine vorzeitige Entscheidung den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann (, NJW 2011, 1363 Rn. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt allerdings voraus, dass die Partei, die die Frist versäumt hat, vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter vorgetragen hätte, so dass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können.

18Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

19Ausweislich der Akten ist dem Rechtsanwalt des Klägers der gerichtliche Hinweis über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und darauf, dass der Eingang einer Berufungsbegründungsschrift bislang nicht festgestellt werden könne, am per Fax zugesandt worden. Damit war das Hindernis behoben (§ 234 Abs. 2 ZPO), so dass die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO an diesem Tag zu laufen begann. Fristablauf war danach Freitag, der . Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts vom ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des sich bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am zugegangen. Eine ergänzende Stellungnahme zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ist bei dem Berufungsgericht weder an diesem Freitag noch an dem folgenden Montag, dem , eingegangen.

20Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die nach der Behauptung des Klägers beabsichtigte ergänzende Stellungnahme noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätte erfolgen können. Der Kläger trägt nicht vor, dass am die Anfertigung und Übersendung einer ergänzenden Stellungnahme bereits in Angriff genommen worden wäre oder jedenfalls beabsichtigt gewesen, dann aber aufgrund der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Berufungsgerichts aufgegeben worden sei. Die Stellungnahme der Beklagtenseite zu dem Wiedereinsetzungsgesuch war bereits am beim Berufungsgericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am übersandt worden und wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht als Grund für die beabsichtigte ergänzende Stellungnahme genannt.

21Die Behauptung des Klägers, dass ohne den voreiligen Beschluss des Berufungsgerichts noch weiter vorgetragen worden wäre, wird nicht durch Fakten nachvollziehbar konkretisiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aufgrund der verfrühten Entscheidungsfindung ist damit nicht schlüssig dargetan.

22bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigte.

23Das Wiedereinsetzungsgesuch ist lediglich wie folgt begründet:

24"Die bewährte Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau … M…, hat den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist leider versehentlich auf den statt auf den notiert."

25Zur Glaubhaftmachung wird auf den Eintrag im Terminkalender und eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. verwiesen. In letzterer führt Frau M. aus, es gehöre zu ihren Aufgaben, den Ablauf der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Terminkalender einzutragen. In der vorliegenden Sache habe sie den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versehentlich für den statt auf den eingetragen. Dies habe leider zur Folge gehabt, dass die Akte nicht rechtzeitig ihrem Vater, Herrn Rechtsanwalt M., vorgelegt worden sei, so dass die Berufungsbegründungsfrist verstrichen sei.

26Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, dass dem nicht zu entnehmen ist, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt. Ferner vermisst das Berufungsgericht mit Recht Vortrag dazu, aus welchen Gründen es sich bei Frau M. um eine "bewährte" Angestellte handeln soll.

27Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reicht bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist der allgemeine Vortrag, einer bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, nicht aus. Weder lässt sich aus einem derart unsubstantiierten Vortrag der äußere Geschehensablauf, der zur Versäumung der Frist geführt hat, ausreichend nachvollziehen, wenn jede Information zur Organisation der Rechtsanwaltskanzlei fehlt, noch enthält der Begriff "bewährt" irgendeine brauchbare Information zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) und der Zurechnungsfrage (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Galke                                                     Zoll                                                      Diederichsen

                            Pauge                                                 von Pentz

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2690 Nr. 47
NJW 2012 S. 2201 Nr. 30
NJW 2012 S. 8 Nr. 26
EAAAE-10233