Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind
Praktikum als Ausbildung
Leitsatz
1. Der eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzende Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind besteht
nicht, wenn mit der Geburt eines Kindes durch ein Kind der andere Elternteil des Kindeskindes gem. § 1615l BGB vorrangig unterhaltspflichtig
wird.
2. Ein den Kindergeldanspruch ausschließenden Unterhaltsanspruch der aufgrund der Geburt ihres Kindes das Hochschulstudium
unterbrechenden Tochter ergibt sich nicht aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, wenn sich nach der Geburt ihre Situation nicht ändert,
sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach geht, ihr Studium fortsetzt und ihren Unterhalt vom BAföG bestreitet.
3. Kindergeld können Eltern eines verheirateten Kindes nur erhalten, wenn sie weiterhin für das Kind aufkommen (sog. Mangelfall).
Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners
unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen.
4. Offen blieb, ob ein an das abgeschlossene Hochschulstudium nach zwei monatiger Unterbrechung anschließendes Vier-Monats
Praktikum mit jeweils 20 Wochenstunden als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.
Fundstelle(n): JAAAE-10201
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.03.2012 - 2 K 1569/11 (Kg)
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