Differenzkindergeldanspruch einer in den Niederlanden tätigen Grenzgängerin: Kein Anspruchsausschluss bei Kindergeldbezug
in den Niederlanden
Leitsatz
Eine in Deutschland wohnhafte und in den Niederlanden nichtselbständig tätige Grenzgängerin, die ausschließlich in den Niederlanden
sozialversichert ist und dort Familienleistungen bezieht, hat Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den
niederländischen Familienleistungen.
Als Kollisionsnorm ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 574/72 dahin auszulegen, dass er nicht nur einschlägig ist, wenn
andere Personen als der Arbeitnehmer ebenfalls im Wohnsitzland einen Anspruch auf Familienleistungen haben, sondern auch für
den Arbeitnehmer selbst gilt; das Beschäftigungslandprinzip des Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 steht dem nicht entgegen (Anschluss
an , EFG 2009, 571; entgegen ,
BVerfGE 110, 412 und , BStBl II 2008, 369).
Die Regelung des § 65 EStG ist auf Grenzgänger auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 938 Nr. 10 UAAAE-10190
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2011 - 14 K 42/10 Kg
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