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Treaty override als Verfassungsverstoß?
Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden zwei Methoden zur Vermeidung doppelter Steuerbelastung eingesetzt, welche in den Art. 23 A und 23 B der OECD-Mustervorlage (OECD-MA) geregelt sind. Entweder erfolgt die Freistellung der ausländischen Einkünfte durch den Ansässigkeitsstaat, oder aber die im anderen Land gezahlte Steuer wird angerechnet. Die Methoden werden je nach individueller Abkommensmaxime der jeweiligen Staaten im konkreten DBA vereinbart. Klassischerweise herrscht im angelsächsischen Bereich der Rückgriff auf die Anrechnungsmethode vor, während etwa in Kontinentaleuropa regelmäßig die Freistellungsmethode Anwendung findet. So ist auch Deutschland traditionell ein „Freistellungsstaat”. Allein das Abkommen betrachtend sind dabei Einkünfte, für welche dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist, grds. auch dann von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie im Ausland nur niedrig (sog. „Dumpingsteuer”) oder sogar gar nicht besteuert werden – es sei denn, beide Staaten haben auf bilateraler Ebene Abweichendes vereinbart. Insbesondere in den letzten Jahren hat die Bundesrepublik jedoch in die nationalen Steuergesetze mehr und mehr ...