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Arbeitsrecht | Arbeitgeberhaftung für Durchführung der BAV
Der Arbeitgeber haftet in der betrieblichen Altersversorgung (BAV) bei der Entgeltumwandlung unverändert für die Durchführungswege Pensionskasse, Unterstützungskasse und Direktversicherung. Wird die ursprünglich von der Pensionskasse festgesetzte (und gezahlte) Rente gekürzt, kann der frühere Beschäftigte verlangen, dass ihm die ursprüngliche Rente weiterhin gezahlt wird (§ 16 BetrAVG). Zu den zugesagten Leistungen gehört nicht nur die Tarifrente, sondern auch die Überschussbeteiligung. Im Streitfall reduzierte die Pensionskasse die Auszahlungen. Die Pension des Klägers fiel unter den anfangs gezahlten Betrag, blieb aber über dem Betrag, der sich nach den Tarifbestimmungen ohne die vereinbarten unbefristeten Gewinnanteile ergäbe. Die beklagte Arbeitgeberin wurde verurteilt, dem früheren Beschäftigten ...