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FG Münster 02.04.2012 4 K 562/09, NWB 22/2012 S. 1806

Abgabenordnung | Keine Firmenfortführung bei bloßer Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Mit Urteil vom hat das FG Münster zu den Voraussetzungen der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB Stellung genommen. Die Klägerin pachtete ein Chinarestaurant von einer GbR, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin gem. § 25 HGB als Firmenfortführerin für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch. Das Gericht gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf. Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da er keinen [i]infoCenter „Haftungsvorschriften – Allgemeine Voraussetzungen” NWB KAAAC-40914 Hinweis auf den Unternehmensträger enthalte. Die Bezeichnung habe auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei...

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