NWB Nr. 22 vom Seite 1793

„Aktuelle Entwicklungen im Berufsrecht der Steuerberater”

Dr. Hartmut Schwab | Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer

Beim 50. DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS ...

... standen u. a. drei aktuelle berufsrechtliche Themen im Fokus der Diskussion:

Die EU-Kommission hat ihre Vorschläge für einen effizienten Binnenmarkt für Dienstleistungen präsentiert. Danach sollen auch die Regelungen zur Kapitalbeteiligung überprüft werden. Davon sind deutsche Steuerberatungsgesellschaften betroffen, bei denen Gesellschafter ausdrücklich nur die Angehörigen solcher Berufe sein können, die zur Steuerberatung befugt sind. Die Kapitalbeteiligung wird von anderen europäischen Ländern scharf kritisiert; sie wenden ein, dass die Berufsgesellschaften daran gehindert werden, leichter Kapital aufzunehmen. Dieses Argument ist aber völlig unzutreffend, denn für Freiberuflergesellschaften ist das Know-how der Mitarbeiter entscheidend und nicht die Aufnahmemöglichkeit von Kapital. Dem europäischen Bestreben, die Kapitalbindung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu öffnen, muss entschieden entgegengetreten werden. Die Bundessteuerberaterkammer macht sich deshalb gegenüber den europapolitischen Entscheidungsträgern für eine Beibehaltung der bestehenden Regelungen stark.

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung” vorgelegt. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer neuen Variante der Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, da die neue Rechtsform geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Partnerschaft, gerade im Vergleich zur englischen Limited Liability Partnership (LLP), zu stärken. Allerdings ist die Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung bei Beteiligung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten nicht befriedigend gelöst. Soll die neue Partnerschaft auch für ein interdisziplinäres Zusammengehen attraktiv sein, so empfiehlt sich eine einheitliche Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. €.

Bestimmte Vertrauensverhältnisse, die sensible Lebensbereiche betreffen, werden durch unsere Verfassung geschützt. Auch das Gespräch zwischen einem Beschuldigten in einer strafrechtlichen Angelegenheit und seinem Verteidiger ist vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 160a Abs. 1 StPO absolut geschützt. Der Beschuldigte soll sich dem Verteidiger anvertrauen können und dabei absolut sicher sein, dass der Staat nicht mithört. Das Gesetz unterscheidet jedoch in verfassungswidriger Weise zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern, die beide zur Strafverteidigung befugt sind. Ein absoluter Schutz des Steuerberaters vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ist in der StPO nicht geregelt. Das führt dazu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant im Rahmen der Steuerstrafverteidigung bloß liegt. Für den Mandanten ist es nicht nachvollziehbar, dass er in der gleichen Angelegenheit beim Rechtsanwalt vor Überwachungsmaßnahmen sicher ist, beim Steuerberater aber nicht. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich nach wie vor für die Einbeziehung der Steuerberater in den absoluten Schutzbereich des § 160a Abs. 1 StPO ein.

Hartmut Schwab

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 1793
IAAAE-10074