BGH Beschluss v. - IX ZB 39/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom ist kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft. Durch diesen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde jedoch nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. , FamRZ 2011, 1582). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre hiergegen nicht statthaft, weil diese weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unanfechtbar ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

3 Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwerde beruht auf den vorstehenden Gründen. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4 Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
IAAAE-09845