Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Anspruch gegen Unfallversicherung auf Übernahme der Kosten eines Berufsbetreuers
Unfallversicherte haben im Versicherungsfall u. a. einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§ 39 SGB VII). Diese Vorschrift verpflichtet die beklagte Berufsgenossenschaft als Trägerin der Unfallversicherung jedoch nicht, die Kosten eines Berufsbetreuers zu übernehmen. Zwar ist der Begriff der Teilhabe im Rahmen dieser Vorschrift weit auszulegen und als umfassender Anspruch des Verletzten auf Wiedereingliederung zu verstehen. Die Betreuung ist jedoch nicht geeignet und auch nicht erforderlich, um dem Betreuten ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern. Eine Betreuung sichert insbesondere nicht die Begegnung mit anderen Menschen, den Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen. Denn die Betreuu...