Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts des Veräußerers;
Erlass der Grunderwerbsteuer wegen persönlicher Härten nur im Ausnahmefall
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn dem ursprünglichen Erwerber eine aus dem "rückgängig gemachten"
Erwerbsvorgang herzuleitende Rechtsposition verblieben ist und er diese im Zusammenhang mit einer erneuten Veräußerung tatsächlich
im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet.
2. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG anwendbar, und zwar auch dann, wenn dem ursprünglichen
Veräußerer aufgrund eines Zahlungsverzuges des Ersterwerbers ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, das er gegen den Willen
des Ersterwerbers ausüben könnte.
3. Ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse liegt vor, wenn der Ersterwerber mit dem Zweitkäufer einen Mietvertrag abschließen
und sich von ihm Renovierungsaufwendungen ersetzen lassen will.
4. Ein Erlass der Grunderwerbsteuer wegen persönlicher Härten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er ist ausgeschlossen,
wenn jemand ein Grundstück erwirbt, ohne über das für den Erwerb und die Zahlung der Grunderwerbsteuer notwendige Kapital
zu verfügen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1376 Nr. 14 LAAAE-09750
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2012 - 3 K 165/11
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