Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 165/11 EFG 2012 S. 1376 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, AO § 227

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts des Veräußerers; Erlass der Grunderwerbsteuer wegen persönlicher Härten nur im Ausnahmefall

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn dem ursprünglichen Erwerber eine aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitende Rechtsposition verblieben ist und er diese im Zusammenhang mit einer erneuten Veräußerung tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet.

2. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG anwendbar, und zwar auch dann, wenn dem ursprünglichen Veräußerer aufgrund eines Zahlungsverzuges des Ersterwerbers ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, das er gegen den Willen des Ersterwerbers ausüben könnte.

3. Ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse liegt vor, wenn der Ersterwerber mit dem Zweitkäufer einen Mietvertrag abschließen und sich von ihm Renovierungsaufwendungen ersetzen lassen will.

4. Ein Erlass der Grunderwerbsteuer wegen persönlicher Härten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er ist ausgeschlossen, wenn jemand ein Grundstück erwirbt, ohne über das für den Erwerb und die Zahlung der Grunderwerbsteuer notwendige Kapital zu verfügen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1376 Nr. 14
LAAAE-09750

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2012 - 3 K 165/11

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen