Finanzgerichtsordnung: Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren
Leitsatz
Nach § 139 FGO sind (wie nach § 162 VwGO) nur die Kosten des Klageverfahrens und der für notwendig erklärten Vertretung im
Vorverfahren erstattungsfähig, nicht dagegen die in anderen Verwaltungsverfahren oder im Verfahren betreffend AdV (bzw. Anordnung
der aufschiebenden Wirkung) entstandenen Aufwendungen, so auch nicht Avalprovisionen für die als Sicherheitsleistung für die
AdV hingegebenen Bürgschaften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 212 Nr. 7 EFG 2012 S. 1374 Nr. 14 QAAAE-09744
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.03.2012 - 3 KO 220/11
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