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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 100/17 EFG 2018 S. 679 Nr. 8

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1RVG-VV Nr. 1002 RVG-VV Nr. 3002

Kostenrecht: Terminsgebühr, Erledigungsgebühr, notwendige Aufwendungen

Leitsatz

1. Keine Entstehung einer Terminsgebühr, wenn es in den Telefonaten und dem E-Mail-Verkehr ausschließlich um die rechtliche Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Streitfall geht.

2. Fehlt es an der Kausalität der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg, entsteht eine Erledigungsgebühr nicht.

3. Kosten eines AdV-Verfahrens können nicht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als notwendige Aufwendungen geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 679 Nr. 8
ZAAAG-78563

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.01.2018 - 4 K 100/17

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