Grundstückshändler als buchführungspflichtiger Kaufmann
Leitsatz
1. Ob ein Grundstückshändler, der
unbebaute Grundstücke erwirbt, parzelliert, erschließt und anschließend die
Parzellen als Baugrundstücke veräußert, einen nach Art und Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb hat, deshalb als Kaufmann
buchführungspflichtig ist und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln
muss, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand des Umfangs der An- und
Verkaufsgeschäfte, der Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge
(Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), der während der Besitzzeit
stattfindenden Baumaßnahmen/Bearbeitungen, der Kreditfinanzierung, der
Gewährung von Zahlungszielen und des Bestand des Umlaufvermögens zu beurteilen.
2. Der Steuerpflichtige benötigt
einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb und ist daher ein buchführungspflichtiger Kaufmann, wenn er
innerhalb von acht Jahren insgesamt 11 unbebaute Grundstücke erworben, in
insgesamt mindestens 108 Parzellen aufgeteilt, diese Grundstücke erschlossen,
ab dem zweiten Jahr jährlich mindestens fünf Parzellen an jeweils
unterschiedliche Personen zum Zwecke der nachfolgenden Bebauung veräußert hat,
die Finanzierung in erheblichem Umfang durch verschiedene Kontokorrentkredite
erfolgte und wenn hierzu erhebliche planerische Vorarbeiten sowie
Vertriebsaktivitäten erforderlich waren.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 735 DStR 2012 S. 6 Nr. 40 DStRE 2012 S. 1425 Nr. 23 EFG 2012 S. 1427 Nr. 15 GStB 2012 S. 224 Nr. 7 KÖSDI 2012 S. 18043 Nr. 9 Ubg 2012 S. 809 Nr. 12 FAAAE-09739
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.03.2012 - 11 K 11159/07
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