Arbeitshilfe Juli 2013

Befreiung von Darlehensvermittlungsleistungen

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1. Welches Gewicht sollte ein nationales Gericht unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls den Vertragsverhältnissen bei der Entscheidung der Frage beimessen, welche Person unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer der Erbringer einer Dienstleistung ist? Insbesondere, ist die Vertragslage für die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Leistungslage maßgebend?

2. Wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die Vertragslage nicht maßgebend ist, unter welchen Voraussetzungen sollte ein nationales Gericht dann eine andere Lage als die Vertragslage zugrunde legen?

3. Inwieweit ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls insbesondere von Bedeutung,

a) ob die Person, die die Dienstleistung nach dem Vertrag erbringt, letztlich unter der Kontrolle einer anderen Person steht,

b) ob die Geschäftskenntnisse, -beziehungen und -erfahrungen bei einer anderen Person vorhanden sind als derjenigen, die den Vertrag schließt,

c) ob alle oder die meisten entscheidenden Elemente der Leistung von einer anderen Person erbracht werden als derjenigen, die den Vertrag schließt,

d) ob das mit der Leistung verbundene kommerzielle Risiko eines finanziellen Verlustes und einer Einbuße des Renommees bei einem anderen liegt als demjenigen, der den Vertrag schließt,

e) ob die Person, die die Dienstleistung nach dem Vertrag erbringt, für entscheidende, für die Dienstleistung notwendige Elemente eine andere Person als Subunternehmer einsetzt, die die Kontrolle über die erstgenannte Person ausübt, und dieser Subunternehmerregelung bestimmte kommerzielle Merkmale fehlen?

4. Sollte das nationale Gericht unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falls von der auf einer vertraglichen Würdigung beruhenden Einschätzung abweichen?

5. Falls Frage 4 zu verneinen ist, ist das steuerliche Ergebnis von Gestaltungen wie denjenigen im vorliegenden Fall ein Steuervorteil, dessen Gewährung im Sinne des Urteils vom , Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn. 74 bis 86), dem mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde?

6. Falls Frage 5 zu bejahen ist, wie sollten Gestaltungen wie diejenigen im vorliegenden Fall dann neu definiert werden?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB ZAAAE-09715