Arbeitshilfe Juni 2013

Übertragung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft durch einen Anteilseigner, der dieser Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Übertragung mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat

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Kann die Übertragung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft - welcher der Veräußerer dieser Anteile mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt - mit der Übertragung eines (Teil-)Vermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie bei Lieferung von Gegenständen und/oder im Sinne von Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden?

Sofern die erste Frage verneint wird: Kann die in dieser Frage angeführte Übertragung von Anteilen mit der Übertragung eines (Teil-)Vermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie bei Lieferung von Gegenständen und/oder im Sinne von Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden, wenn die übrigen Anteilseigner, die der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ebenfalls mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, (fast) gleichzeitig alle übrigen Anteile an dieser Gesellschaft auf dieselbe Person übertragen?

Sofern auch die zweite Frage verneint wird: Ist die in der ersten Frage angeführte Übertragung von Anteilen als Übertragung (eines Teils) des Unternehmens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 und/oder Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie anzusehen, wenn man berücksichtigt, dass diese Übertragung in engem Zusammenhang mit Managementtätigkeiten im Rahmen dieser Beteiligung steht?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB PAAAE-09714