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Gesellschaftsrecht | Missbräuchliche Sitzverlegung nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Der Sitz der GmbH ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG). Dabei muss die Sitzwahl allerdings nicht mehr zwingend im örtlichen Zusammenhang mit Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung der Gesellschaft stehen. Jedoch darf sie nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Dies gilt auch im Fall der nachträglichen förmlichen Sitzverlegung im Liquidationsstadium der GmbH. Ein Sitzverlegungsbeschluss entspricht zumindest dann nicht mehr dem Wesen der Liquidation, wenn die GmbH bereits vor dessen Anmeldung zum Handelsregister die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und den Zweifeln des Registergerichts über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beteiligten nicht entgegentritt und damit ihrer Mitwirkung nach § 27 FamFG nicht nachkommt. Wegen des Verstoßes gegen § 4a GmbHG ist der nichtige Sa...