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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG nach dem lediglich insoweit, als in ihnen festgestellt wird, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt (Gleichheit der kulturellen Aufgaben). Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist (Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung), obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugute kommen, die „auf einem hohen Niveau” arbeiteten (hier: Veranstaltungen einer „männlichen Stripgruppe”).