BGH Urteil v. - 5 StR 17/12

Instanzenzug:

Gründe

G r ü n d e

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.

2 Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. , insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; - 4 StR 474/09, Rn. 34; - 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; - 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAE-09440