BGH Beschluss v. - II ZB 6/09

Kostenentscheidung durch Beschluss: Anforderung an die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit; Einfluss von Parteivereinbarungen auf die Kostengrundentscheidung

Gesetze: § 91 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: II ZB 6/09 Beschlussvorgehend Az: 4 Sch 2/06 KapMuGvorgehend Az: 10a O 119/05nachgehend Az: II ZB 6/09 Beschlussnachgehend Az: II ZB 6/09 Beschluss

Gründe

1I. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil die Beigeladenen zu 197 und 285 im Rubrum doppelt, nämlich wie im Schriftsatz vom behauptet, auch als Beigeladene zu 355 und 371 aufgeführt sind, ist ausgeschlossen. Das Rubrum beruht insoweit nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit.

2Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 3 m.w.N.), sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 4 m.w.N.). Die Unrichtigkeit eines Fehlers, der auch durch ein Parteiversehen verursacht worden sein kann, ist offenbar, wenn er sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 5 m.w.N.).

3Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom ist in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Aufführung der Beigeladenen zu 197, 285, 355 und 371 spiegelt den auf den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Dass es sich bei den Beigeladenen zu 197 und zu 355 sowie zu 285 und zu 371 um jeweils denselben Kläger handelt, ergibt sich weder ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Beschlusses noch ist dies für den erkennenden Senat offensichtlich.

4In der von den Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten „Tabelle 2“, die mit „Aktuelle Klägerliste, 'alte' Kläger, die nach dem noch weiter klagen“ überschrieben ist, wird der Beigeladene zu 197 A.  B.         als Kläger zu 152 (Landgericht Berlin - 10a O 625/05, Bd. X Bl. 147) mit der aus dem Beschlussrubrum ersichtlichen Anschrift aufgeführt, der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge ist mit 26.352,77 € angegeben. Als Kläger zu 326 wird in dieser „Tabelle 2“ ebenfalls ein A.  B.         geführt; es sind jedoch ein abweichender Wohnort sowie ein leicht differierender Gesamtstreitwert seiner Klageanträge von 26.352,76 € angegeben (Landgericht Berlin - 10a O 625/05, Bd. X Bl. 152). Entsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom die Kläger zu 152 und 326 der „Tabelle 2“ als Beigeladene zu 197 und 355 aufgeführt.

5Der Beigeladene zu 285, Dr. B.    Jä.  , wird in der von seinen Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten „Tabelle 2“ als Kläger zu 250 geführt; die Anschrift ist mit E.      , A.  F.        4 und der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge ist mit 137.491,48 € angegeben (Landgericht Berlin - 10a O 625/05, Bd. X Bl. 150). Als Kläger zu 343 wird in der „Tabelle 2“ ein Dr. B.    Jae.  , wohnhaft in E.      , allerdings nicht A.  F.         4, sondern in der O.         -Str. 7 genannt. Der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge beläuft sich dort auf 131.843,02 € (Landgericht Berlin - 10a O 625/05, Bd. X Bl. 153). Dementsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom die Kläger zu 250 und 343 der „Tabelle 2“ als Beigeladene zu 285 und 371 erfasst.

6II. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1, 3, 10, 30-32, 34-43b, 58-277, 279-290, 292-335 und 337-430b geprüft und für nicht begründet erachtet.

7Der Anspruch dieser Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Auffassung mussten die Beigeladenen vor der Kostenentscheidung im Beschluss vom nicht gesondert angehört werden. Der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör war durch die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorgeschriebene Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichthof gewahrt. Die Zustellung der Mitteilung kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 KapMuG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG entsprechend gilt. Danach wird die öffentliche Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Im Klageregister wurde auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden vom am veröffentlicht, dass gegen den Musterentscheid des , KapMuG; LG Berlin - 10a O 119/05) beim Bundesgerichtshof (Az.: II ZB 6/09) Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.

8Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre auch nicht entscheidungserheblich. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen prozessualen Vorschriften über die Kostentragung zu treffen, mithin hier nach § 19 Abs. 2 und 3 KapMuG, § 92 Abs. 1 ZPO. Parteivereinbarungen haben auf die Kostenengrundentscheidung keinen Einfluss und binden - bis auf hier nicht gegebene Ausnahmen - das Gericht nicht (, BGHZ 5, 251, 258; Beschluss vom - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Vor § 91 Rn. 14; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Übers § 91 Rn. 41).

Bergmann                                                Strohn                                            Reichart

                              Drescher                                                Born

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-09416