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Die rechtssichere Formulierung von Eigentümerbeschlüssen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-09108 Die anfechtungssichere Beschlussfassung fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Verwalters. Fasst er etwa die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung zu ungenau und wird in der Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, der nicht von der Tagesordnung gedeckt ist, können Prozesskosten einer hierauf gestützten Beschlussanfechtungsklage dem Wohnungseigentumsverwalter auferlegt werden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom - 14 T 359/11, ZWE 2011, S. 227). Es gibt zwei Arten von Beschlussmängeln, solche, die zur Nichtigkeit, und andere, die nur zur Fehlerhaftigkeit/Ordnungswidrigkeit führen: Nur Letztere können mangels erfolgreicher Anfechtung in Bestandskraft erwachsen. Bestandskraft bewirkt, dass ein solcher Beschluss für jedermann gültig ist. Bei Ersteren kann sich jedermann unbefristet auf die Unwirksamkeit berufen.
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Nichtige Beschlüsse – Fallgruppen
[i]Unbestimmte BeschlüsseWenn ein Beschluss derart unbestimmt ist, dass er nicht vollzogen werden kann, ist er nichtig. Es genügt z. B. nicht, bei einer Änderung des Verteilerschlüssels vom gesetzlichen Maßstab nach § 16 Abs. 2 WEG (Miteigentums...