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Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds
Das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogene Elterngeld ist gem. § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei zu belassen, es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Das FG Niedersachsen musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher Höhe von dem Leistungsbetrag – vom Kläger bezogenes Elterngeld – der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen ist. Das war im zu entscheidenden Fall insoweit problematisch, als der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG hat und die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden tatsächlichen Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt worden sind.
In dem entschiedenen Fall erfasste das Finanzamt für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld (hier 1.359 €) in voller Höhe, da eine zusätzliche Berücksichtigung des Pauschbetrags beim Elterngeld ausgeschlossen sei.
Mit Einspruch/Klage machte der Kläger geltend, das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld sei um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu mindern, weil dieser noch nicht verbraucht sei. Die Kläger verwiesen auf die Un...