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NWB Nr. 20 vom Seite 1651

Versteckte elektronische Steuererklärungspflichten

[i]Gewinneinkünfte betroffenDer Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist darauf hin, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln müssen. Betroffene würden dabei leicht übersehen, dass auch eine bloße Beteiligung an einem gewerblichen Fonds, wie oft bei Immobilien üblich, zu Gewinneinkünften und damit zur neuen Übermittlungspflicht führt.

Hintergrund

[i]Rechtlicher HintergrundNach § 25 Abs. 4 i. V. mit § 52 Abs. 39 EStG sind Einkommensteuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (sog. Gewinneinkünfte) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren ist nach § 181 Abs. 2a AO i. V. mit Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO für Feststellungszeiträume, die nach dem beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.

[i]Bloße Beteiligung an gewerblichem Fonds führt zur elektronischen ÜbermittlungspflichtHierzu führt der DStV (Pressemitteilung vom ) aus: Auf den ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail! Betroffene übersehen nämlich leicht, dass auch eine bloße Beteiligung an einem gewerblichen Fonds, wie oft be...

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