Oberfinanzdirektion Münster - S 3132a – 7 – St 26 – 35

BewG § 51a;
Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen
Anwendung des Umrechnungsschlüssels für Tierbestände in Vieheinheiten (Anlage 1 zu § 51 BewG)

Der (II R 45/07, BStBl 2009 II, S. 808) die Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG im Einzelertragswertverfahren unter Anwendung des Erlass u. a. grundsätzlich für rechtswidrig erklärt.

Mit gleichem Urteil ist entschieden, dass die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ausschließlich gemäß Anlage 1 zum BewG (alte Fassung BewG 1964) erfolgen darf. Der durch die Verwaltung mittels R 13.2 EStR erweiterte VE-Schlüssel darf nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet werden.

Die Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen wurde deshalb durch gleichlautende Erlasse vom ( BStBl 2011 I, S. 939) neu geregelt. Hierbei wird zwischen zwei Betriebstypen unterschieden:

  1. Tierhaltungsgemeinschaften, die über Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Flächen verfügen und diese selbst bewirtschaften (hierzu zählen nicht die Hof- und Gebäudeflächen):

    Nach Tz. 3 Abs. 2 erfolgt die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Ab- und Zuschläge. Daraus folgt, dass bei der Überschreitung der einschlägigen Grenzen ein Zuschlag für den Überbestand an Vieh festzustellen ist, der gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren ist. Der Wertansatz je VE wird nach den Vorgaben der Tabelle L 30 BewRL ermittelt. Ein Zuschlag für einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

  2. Tierhaltungsgemeinschaften, die keine selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen besitzen:

    In diesen Fällen ist, wie bei der bisherigen Bewertung, ein Einzelertragswert zu ermitteln. Der Einzelertragswert beträgt 500 DM je Vieheinheit. Mit ihm sind die der Tierhaltungsgemeinschaft dienenden Wirtschaftsgüter abgegolten. Der Wert ist nicht zu halbieren.

An den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Teilnehmer einer gemeinschaftlichen Tierhaltung v. a. hinsichtlich der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betätigung stellt, hat sich gegenüber der bisherigen Erlasslage ab keine Änderung ergeben.

Für die Bewertung der Altfälle ergeben sich aus dem o. a. Ländererlass im Einzelnen folgende Fallkonstellationen:

  1. Offene Rechtsbehelfe gegen EW-Feststellungen der Betriebe mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen, die nach altem Erlass vom im Einzelertragswertverfahren bewertet worden sind, sind sowohl im Hinblick auf die Bewertung als auch die Anwendung des VE-Schlüssels stattzugeben. Die Bewertung erfolgt nach den Vorgaben des BFH-Urteils.

  2. Betriebe, die nach dem alten Erlass vom zu bewerten sind, bei denen in Absprache mit den Steuerpflichtigen noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Es ist zu verfahren, wie unter Tz. 1.

Ab dem Stichtag werden gemeinschaftlichen Tierhaltungen gemäß des Erlasses vom bewertet.

Ebenso erfolgt die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten nach dem ab gültigen – mit dem BeitrRLUmsG; BGBl 2011 I, Nr. 64, 2592 bekanntgegeben – VE-Schlüssel (Anlage 1 zu § 51 BewG).

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 3132a – 7 – St 26 – 35

Fundstelle(n):
ErbStB 2012 S. 203 Nr. 7
JAAAE-09097