BGH Beschluss v. - X ZB 7/11

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vergabenachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens

Gesetze: § 15a Abs 2 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV, Nr 3200 RVG-VV

Instanzenzug: Az: 15 Verg 5/08

Gründe

1I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurückgewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.

2Die Beigeladene hat beantragt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 174.232,18 € festzusetzen. Mit Beschluss vom hat der Rechtspfleger den Erstattungsbetrag zunächst auf der Grundlage einer 0,85-fachen Gebühr festgesetzt. Mit Beschluss vom hat er auch die restliche 0,75-fache Gebühr festgesetzt.

3Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Ziel weiter, nur eine 0,85-fache Gebühr erstatten zu müssen.

4II. Die kraft Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 3 GWB, §§ 11 Abs. 2, 21 Nr. 1 RPflG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 575, 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

5Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Die Beigeladene hat Anspruch auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG. Auf eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Nachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen, weil keiner der Ausnahmetatbestände des § 15a Abs. 2 RVG greift. Insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom (X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 77 Rn. 20 ff.) hiergegen geäußerten Bedenken nicht fest und schließt sich der mittlerweile einhelligen Meinung der anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs an, wonach § 15a RVG Ausdruck einer bereits vor seinem Inkrafttreten bestehenden Gesetzeslage in dem Sinne ist, dass sich diese Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt (vgl. , GRUR-RR 2011, 392 (LS), juris Rn. 8; Beschluss vom  - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3103, Rn. 8; Beschluss vom  - III ZB 38/10, juris Rn. 8; Beschluss vom  - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474, Rn. 8 f.; Beschluss vom  - V ZB 272/10, AGS 2011, 259, Rn. 5; Beschluss vom  - VI ZB 50/10, Schaden-Praxis 2011, 306, Rn. 4; Beschluss vom  - VII ZB 99/09, JurBüro 2011, 78, Rn. 5; Beschluss vom  - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473, Rn. 7 f.; Beschluss vom  - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358, Rn. 6; Beschluss vom  - XI ZB 17/11, juris Rn. 6; Beschluss vom  - XII ZB 363/10, FamRZ 2011, 1222, Rn. 9).

6III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                              Keukenschrijver                                              Mühlens

                              Grabinski                                                         Hoffmann

Fundstelle(n):
XAAAE-09010