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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 639/11 EFG 2012 S. 1163 Nr. 12

Gesetze: EStG § 52a Abs. 10 Satz 6, EStG § 52a Abs. 10 Satz 7, EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7

Anwendung der Abgeltungssteuer für vor dem erworbene obligationsähnliche Genussrechte

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von obligationsähnlichen Genussscheinen ist aufgrund Bestandsschutzes nach § 52a Abs. 10 S. 7 EStG nicht kapitalertragsteuerpflichtig, wenn es sich um vor dem erworbene und nicht binnen Jahresfrist äußerte Papiere handelt.

  2. Für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG wegen Nichtvorhandenseins einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4” genügt jedes, wenn es sich bei dem veräußerten Recht zwar um eine in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 a-d EStG (in der Fassung bis ) erwähnte Kapitalforderung handelt, für die jedoch nach der bis zum geltenden Rechtslage eine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1-4 EStG wegen der Anwendung der in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 5 EStG geregelten Ausnahme im Ergebnis nicht stattfand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 42
DStRE 2012 S. 1385 Nr. 22
EFG 2012 S. 1163 Nr. 12
KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8
StBW 2012 S. 441 Nr. 10
Ubg 2012 S. 811 Nr. 12
AAAAE-08974

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2012 - 4 K 639/11

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