Anwendung der Abgeltungssteuer für vor dem erworbene
obligationsähnliche Genussrechte
Leitsatz
Der Gewinn aus der Veräußerung
von obligationsähnlichen Genussscheinen ist aufgrund Bestandsschutzes nach §
52a Abs. 10 S. 7
EStG nicht kapitalertragsteuerpflichtig,
wenn es sich um vor dem erworbene und nicht binnen Jahresfrist
äußerte Papiere handelt.
Für das Eingreifen der
Bestandsschutzregelung des § 52a Abs. 10 S. 7
EStG wegen Nichtvorhandenseins einer
Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4” genügt jedes, wenn es
sich bei dem veräußerten Recht zwar um eine in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 a-d
EStG (in der Fassung bis )
erwähnte Kapitalforderung handelt, für die jedoch nach der bis zum
geltenden Rechtslage eine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige
Finanzinnovation im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1-4
EStG wegen der Anwendung der in § 20 Abs. 2
S. 1 Nr. 4 S. 5
EStG geregelten Ausnahme im Ergebnis nicht
stattfand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 42 DStRE 2012 S. 1385 Nr. 22 EFG 2012 S. 1163 Nr. 12 KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8 StBW 2012 S. 441 Nr. 10 Ubg 2012 S. 811 Nr. 12 AAAAE-08974
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2012 - 4 K 639/11
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