StuB Nr. 9 vom Seite 1

Gestaltungsüberlegungen zur Hebung ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... stiller Lasten in der Steuerbilanz

Die Steuerquote wird in vielen Unternehmen mit Argusaugen beobachtet. Eine Senkung der Steuerbelastung ist dabei das erklärte Ziel. Der BFH hat mit zwei Urteilen die notwendigen Voraussetzungen zur Hebung stiller Lasten eröffnet. Da die Rechtsauffassung teilweise der Verwaltungsauffassung aus dem entgegensteht, würdigen Ortmann-Babel/Bolik/Füldner ab S. 331 die einzelnen Auffassungen zunächst kritisch und arbeiten dann die Unterschiede heraus. Der Beitrag verdeutlicht mögliche Anwendungsbereiche der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung und zeigt Gestaltungsansätze für die Praxis auf. Damit richtet er sich sowohl an die Bilanzersteller bzw. den Leiter einer Steuerabteilung als auch an deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Gewinnerhöhung durch Rangrücktritt?

Nach allgemeinem Verständnis führt ein Rangrücktritt nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Dieser Auffassung erteilt nun der BFH mit seinem Urteil vom eine Absage und gelangt in bestimmten Fallgestaltungen zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit aufgrund des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2a EStG. Das Urteil kann erhebliche steuerliche Folgen haben und Handlungsbedarf auslösen. Nach Ansicht von Rätke ab S. 338 hat der BFH die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG wiederbelebt, die in der Praxis bei bereits entstandenen Verbindlichkeiten keine große Bedeutung hatte. Die Begründung des BFH überzeugt nicht, weil er den Rangrücktritt, bei dem die Verbindlichkeit nur aus künftigen Erlösen oder aus einem Liquidationsüberschuss getilgt werden soll, mit einem Forderungsverzicht gegen Besserungsabrede gleichstellt: Sowohl zivilrechtlich als auch bilanzrechtlich unterscheiden sich beide Sanierungsinstrumente beträchtlich. Das Urteil ist ausgesprochen nachteilig, weil es zu einer immensen steuerlichen Belastung führt, die nicht durch eine verdeckte Einlage kompensiert werden kann. Rangrücktrittsvereinbarungen sollten daher unbedingt überprüft und ggf. dahingehend angepasst werden, dass eine Tilgung auch aus freiem (sonstigem) Vermögen erfolgt.

Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen

Der am verabschiedete Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen (IDW ERS HFA 34) regelt neben allgemeinen Grundsätzen für die Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen im Wesentlichen Fragen der Bewertung wie die Ermittlung des notwendigen Erfüllungsbetrags und die Abzinsung langfristiger Rückstellungen. Er enthält Klarstellungen zu Punkten, zu denen in der bisherigen Literatur verschiedene Auffassungen vertreten wurden, und formuliert Vereinfachungsregelungen für die Ermittlung der Bewertungsparameter sowie Wahlrechte für die Bewertung, die Skoluda/Meyer-Hollatz ab S. 343 darstellen.

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 9/2012 Seite 1
NWB VAAAE-08902