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Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt bei nicht der deutschen ESt unterliegenden ausländischen Einkünften
Die Einbeziehung von Einkünften, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten deutschen ESt-Pflicht unterliegen, in den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei lediglich zeitweise unbeschränkt Stpfl. verstößt weder gegen das DBA-USA noch gegen verfassungsrechtliche oder europarechtliche Rechtsgrundsätze (, EFG 2003, S. 699). • Hinweis: Im Streitfall war der Kl. zunächst in den USA beruflich tätig, zog dann etwa in der Mitte des Streitjahres 1997 nach Deutschland. Die in dem Zeitraum Januar bis Juni 1997 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den USA berücksichtigte das FA im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das FG bestätigte die wortlautgetreue Auslegung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. - I R 63/00, BFH/NV 2002, S. 584; v. - I R...BStBl II 2002, S. 660