Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BMF setzt Forderungen zum Ehrenamt um
[i]Regelungen sollen entschärft werdenNach Angaben des DStV (Pressemitteilung vom ) hat das BMF angekündigt, seine strenge Auslegung zur Steuerbefreiung einer ehrenamtlichen Tätigkeit anzupasS. 525sen. So sollen insbesondere die Regelungen zu den Nachweispflichten, der Anerkennung pauschaler Vergütungen und der Berücksichtigung von Auslagenersatz entschärft werden.
[i]Engelsing/ Schmidt, NWB 8/2012 S. 643Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Gemäß (BStBl 2012 I S. 59) sind die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn sie 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Diese Grundsätze sind auf Umsätze anzuwenden, die [i]Übergangsfrist bis 1. 1. 2013nach dem ausgeführt werden ( BStBl 2012 I S. 344).