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Weiter geht's: Rückwirkung des § 17 Abs. 1 EStG?
Rückwirkende Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze des StEntlG 1999/2000/2002 ernstlich zweifelhaft
Das , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86) die ständige Rechtsprechung des , BStBl 2005 II S. 436) aufgehoben. Somit ist wieder offen, ob sich die Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze richtet – und damit zurückwirkt – oder ob der Beteiligungsbegriff veranlassungszeitraumbezogen auszulegen ist. Bei Letzterem wäre das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt” in § 17 Abs. 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.
Sachverhalt
Der Antragsteller und Beschwerdeführer war bis zum an der B-AG mit einer Quote von 13,52 % beteiligt. Diese sank am auf 9,98 % und am auf 9,22 %. Am veräußerte der Antragsteller 50 000 Aktien und erzielte hierbei einen Gewinn in Höhe von 12 868 TDM. Dieser Gewinn wurde zunächst in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.
Das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 ruhte zunächst, bis das (a. a. O.) erging. Dieses Ur...BGBl I 2010 S. 1296BGBl 1999 I S. 402