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Anwendung von Reisekostengrundsätzen bei Besuch einer Bildungsmaßnahme
Keine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei Fortbildung oder Studium in Vollzeit
Der bisweilen steinige Weg hin zur „Bildungsrepublik” und das zunehmend unstete Erwerbsleben bringen es mit sich, dass Fragen der steuerlichen Berücksichtigung von Qualifikationskosten der Bürger mehr und mehr ins Blickfeld rücken. Während der Gesetzgeber als Reaktion auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung der sachgerechten Behandlung von Aufwendungen für die Erstausbildung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG, BGBl 2011 I S. 2592) zunächst einen Riegel vorgeschoben hat, kommt ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug bei späteren – akademischen wie nichtakademischen – Bildungsmaßnahmen fraglos in Betracht. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH nun, dass auch bei vollzeitiger Weiterqualifikation die Bildungseinrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Folglich können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe und nicht nur beschränkt auf die Entfernungspauschale zum Ansatz gebracht werden.
Steuerpflichtige mit „Zweitausbildungskosten”
Die Klägerin im Verfahren VI R 44/10 – bereits diplomierte Sozialpädagogin – begehrte für das Streitjahr 2006 die Anerkennung der Aufwendungen für ein weiteres Studium als ...