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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 4 R 266/11

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein gesetzlich Rentenversicherter kann keine Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für beitragsgeminderte Zeiten als derjenigen beanspruchen, die im Wege des Beitragsregressverfahrens von einem Dritten geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind.

2. § 119 SGB X verpflichtet den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.

3. Ein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch den Rentenversicherungsträger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kommt nicht mehr in Betracht, wenn es zu einem Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Dritten bzw. dessen Haftpflichtversicherung gekommen ist, in dem weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer wirksam ausgeschlossen wurden.

Fundstelle(n):
XAAAE-08680

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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.01.2012 - L 4 R 266/11

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