Überdotierung einer Unterstützungskasse
bei teils rückgedeckten und teils nicht rückgedeckten Zusagen
Leitsatz
Das
Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG greift bei
einer Überdotierung der Unterstützungskasse auch dann in voller
Höhe, wenn die "Zuwendungen" des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse
teils für rückgedeckte, teils für nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen
aufgewendet werden. Liegt eine Überdotierung vor und übersteigt
das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen soweit,
dass es auch über den jährlichen Zuwendungen des Trägerunternehmens
an die Unterstützungskasse liegt, ist der Betriebsausgabenabzug gemäß
§ 4d Abs. 1 S. 2 EStG in voller Höhe ausgeschlossen. Tatsächliches
und zulässiges Kassenvermögen sind stets einheitlich zu ermitteln.
Hierbei sind aus Darlehensgewährungen der Unterstützungskasse an
das Trägerunternehmen jener zufließende Erträge bei der Ermittlung
des tatsächlichen Kassenvermögens der Unterstützungskasse zu erfassen.
Eine Segmentierung des Kassenvermögens in Kassenvermögen, das sich
auf rückgedeckte bzw. nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen bezieht,
ist ausgeschlossen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 4d Abs.
1 S. 2 EStG, der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse
nur im Rahmen des zulässigen Kassenvermögens erlaubt, zumal jenes dadurch
Vermögen aus seiner steuerpflichtigen Sphäre in die steuerbefreite
Sphäre dieses verlagert, nicht vereinbar.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1436 Nr. 15 RAAAE-08549
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.11.2011 - 5 K 2478/10
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