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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2478/10 EFG 2012 S. 1436 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 S. 2 ff.

Überdotierung einer Unterstützungskasse bei teils rückgedeckten und teils nicht rückgedeckten Zusagen

Leitsatz

Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG greift bei einer Überdotierung der Unterstützungskasse auch dann in voller Höhe, wenn die "Zuwendungen" des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse teils für rückgedeckte, teils für nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen aufgewendet werden. Liegt eine Überdotierung vor und übersteigt das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen soweit, dass es auch über den jährlichen Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse liegt, ist der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4d Abs. 1 S. 2 EStG in voller Höhe ausgeschlossen. Tatsächliches und zulässiges Kassenvermögen sind stets einheitlich zu ermitteln. Hierbei sind aus Darlehensgewährungen der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen jener zufließende Erträge bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens der Unterstützungskasse zu erfassen. Eine Segmentierung des Kassenvermögens in Kassenvermögen, das sich auf rückgedeckte bzw. nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen bezieht, ist ausgeschlossen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG, der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur im Rahmen des zulässigen Kassenvermögens erlaubt, zumal jenes dadurch Vermögen aus seiner steuerpflichtigen Sphäre in die steuerbefreite Sphäre dieses verlagert, nicht vereinbar.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1436 Nr. 15
RAAAE-08549

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.11.2011 - 5 K 2478/10

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