Abweichen von Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen wegen ansonsten vorliegender offensichtlich unzutreffender Besteuerung
Leitsatz
1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen im Ausland die in den Richtlinien
genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschreiten, darf die Verwaltung weitere Ermittlungen über die Höhe der dem
Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anstellen und bei einem nicht unwesentlichen Unterschreiten den Ansatz der Pauschalen
wegen der ansonsten vorliegenden offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ablehnen.
2. Der in den BMF-Schreiben über die Pauschbeträge geregelte Dienstreisetypus stellt auf eine einzelne Dienstreise an einem
einzelnen Tag durch eine einzelne Person ab. Anhaltspunkte für eine nicht unwesentliche Unterschreitung der Pauschbeträge
bestehen daher bei Dienstreisen, in deren Rahmen zwei Personen über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer wieder an
den gleichen Orten den Dienstgeschäften nachgingen.
3. Zur Schätzung der Übernachtungskosten bei Beschäftigten des Baugewerbes, die die geltend gemachten Kosten für Übernachtungen
im Ausland weder belegen noch Zimmer oder Hotels benennen können, in denen sie sich angeblich eingemietet haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAE-08536
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.01.2012 - 1 K 1386/09
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