BBK Nr. 9 vom Seite 385

Selbst erstellte immaterielle VG und Rückstellungen für Zulassungskosten

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Auswirkungen der BFH-Entscheidung vom

Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht und steuerlich ein Aktivierungsverbot. In seiner Entscheidung vom - IV R 5/09 hat der BFH jüngst entschieden, dass unter Umständen steuerrechtlich der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung erforderlich ist, sofern die Aufwendungen für einen derartigen Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag wirtschaftlich verursacht sind.

RiFG [i]Tiede, Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels – Anmerkung zum BFH- Urteil vom 8. 9. 2011 - IV R 5/09, StuB 3/2012 S. 96 NWB RAAAE-01550 Dr. Kai Tiede kam in seiner Besprechung der BFH-Entscheidung in der StuB-Ausgabe 3/2012 auf der Seite 98 zu dem Schluss, dass die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit einen Bezug der ungewissen Verbindlichkeit zur Tätigkeit in der Vergangenheit voraussetzt. Hierfür spreche, wenn sich der Unternehmer der Verpflichtung auch dann nicht entziehen könne, wenn er seinen Geschäftsbetrieb einstellen würde. Eine Zuordnung zu Erträgen sei nicht notwendig.

Dipl.-Kaufmann Volker Endert und Dipl.-Kaufmann Karsten Sepetauz haben das Urteil des BFH zum Anlass genommen, in ihrer regelmäßigen Rubrik „Buchführungs-Seminar” die Wechselwirkungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss bei der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände zu zeigen. Dabei gehen sie in ihrem Beispielsfall ab der Seite 397 auch auf die buchhalterische Behandlung der latenten Steuerabgrenzung ein.

Lagebericht: Risikoberichterstattung

[i]Wiechers, Lageberichterstattung Teil 1 NWB OAAAE-03829und Teil 2 NWB ZAAAE-07437 Die Risikoberichterstattung in manchen Lageberichten stellt ihrerseits eher ein Risiko dar, nämlich immer dann, wenn eher floskelhafte Formulierungen nur eine formale Pflicht erfüllen sollen. Stellt sich später dann heraus, dass Risiken tatsächlich konkret geworden sind, drohen Schadenersatzansprüche zum Beispiel von Kreditgebern.

Eine sorgfältig aufbereitete und ordnungsgemäß dokumentierte Risikoberichterstattung ist gerade für mittelständische Unternehmen häufig ein schwieriges Unterfangen. Denn es mangelt an konkreten Vorschriften oder Auslegungen, wie diese Berichterstattung zu erfolgen hat. Im dritten Teil der kleinen Reihe zum Lagebericht widmet sich WP/StB Klaus Wiechers ausführlich dem Risikobericht.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2012 Seite 385
NWB SAAAE-08514