Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - akt. ESt-Kurzinfo 2009/31 VI 304 - S 2140 - 017/05

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Anwendung der sowie vom

Für einen Sanierungsgewinn können nach Abschaffung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 66 EStG a. F. auf der Grundlage des v. g. Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werden.

Im Revisionsverfahren VIII R 2/08

gegen das Urteil das EFG 2008, 615 kommt es nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache, weil sich das Verfahren aus anderen Gründen erledigt hat.

In dem Revisionsverfahren X R 34/08

gegen das Urteil das EFG 2008, 1555, hat der BFH mit Urteil vom ( BStBl 2010 II S. 916) die Auffassung der Finanzverwaltung in den und vom (ESt-Kartei, Karten 1.1 und 1.4 zu EStG § 4 Allgemein) bestätigt. Danach sind unternehmerbezogene Sanierungsgewinne, die nicht auf einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) bzw. einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) beruhen, von den sachlichen Billigkeitsmaßnahmen auszuschließen. Die in den v. g. Billigkeitsrichtlinien getroffenen Regelungen halten sich insoweit innerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz und die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen und seien daher von der Finanzgerichtsbarkeit zu beachten; vgl. Entscheidungsgründe II. 6. b). Die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ()

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV B 86/08 gegen das Urteil das EFG 2009, 811 betreffend die Anwendung der Rdnr. 6 des o. g. BMF-Schreibens wurde nach Rücknahme der Beschwerde durch Beschluss vom eingestellt.

Bei der hiernach vom Betriebsstätten-Finanzamt in dem Fall einer gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erteilenden „nachrichtlichen” Mitteilung eines sog. Sanierungsgewinns handelt es sich um einen innerbehördlichen Vorgang und nicht um einen Verwaltungsakt. Teilt das Betriebsstätten-Finanzamt dem Stpfl. förmlich mit, dass kein Sanierungsgewinn i. S. des o. g. BMF-Schreiben vorliege, kann der Stpfl. mit einer Klage nur die Aufhebung dieser Mitteilung, nicht aber die positive Feststellung eines Sanierungsgewinns erstreiten.

  • Ich weise darauf hin,

    dass das genannte die Finanzverwaltung bindet. Es ist daher weiterhin nach den Grundsätzen dieses sowie des zu verfahren.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - akt. ESt-Kurzinfo 2009/31VI 304 - S 2140 - 017/05

Fundstelle(n):
Ubg 2012 S. 404 Nr. 6
DAAAE-08169