Einfuhrabgaben für aus den USA eingeführte gebrauchte PKW
Spedition als Zollschuldner
Nachweis der Bevollmächtigung zur Erledigung der Zollformalitäten für die Einfuhr gebrauchter Pkw
Leitsatz
1. Tritt eine Spedition, die von ihrem Partnerunternehmen zur Durchführung der Zollformalitäten für aus den USA eingeführte
Gebrauchtfahrzeuge beauftragt wird, in den Zollanmeldungen ohne hinreichende Vertretungsmacht als direkte Vertreterin der
jeweiligen Käufer der eingeführten Fahrzeuge gem. Art. 5 Abs. 2 1. Anstrich ZK auf, schuldet die Spedition die aufgrund unrichtiger
Angaben hinsichtlich der Transaktionswerte nacherhobenen Einfuhrabgaben.
2. Wer erklärt, er gebe eine Zollanmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung ab, hat sich zu vergewissern, dass ihm
insoweit hinreichende Vertretungsmacht erteilt worden ist.
3. Im Hinblick auf das Risiko unkalkulierbarer Abgabenrisiken im Zusammenhang mit arbeitsteilig abgewickelten Einfuhren ist
zur Führung des Exkulpationsbeweises nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO zu verlangen, dass bei der Bestimmung
der Person des Zollanmelders und bei den übrigen Angaben in der Zollanmeldung nicht ohne Weiteres auf die von dritten Personen
gemachten Angaben – mit denen man selbst auch nicht in Geschäftsbeziehung steht – vertraut wird.
4. Das Rechtsinstitut einer Duldungsvollmacht findet auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK im Gemeinschaftsrecht
keine Anerkennung (Anschluss an ).
Fundstelle(n): QAAAE-07722
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2012 - 1 K 1098/08
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