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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1098/08

Gesetze: ZK Art. 5 Abs. 4 ZK Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 ZK Art. 5 Abs. 2 ZK Art. 5 Abs. 5 ZK Art. 4 Nr. 18 ZK Art. 221 Abs. 4 ZK Art. 220 Abs. 1 ZKDV Art. 199 Abs. 1 ZKDV Art. 178 Abs. 4 AO§ 169 Abs. 2 S. 3 BGB§ 167 Abs. 1 BGB§ 166 Abs. 2 UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben für aus den USA eingeführte gebrauchte PKW

Spedition als Zollschuldner

Nachweis der Bevollmächtigung zur Erledigung der Zollformalitäten für die Einfuhr gebrauchter Pkw

Leitsatz

1. Tritt eine Spedition, die von ihrem Partnerunternehmen zur Durchführung der Zollformalitäten für aus den USA eingeführte Gebrauchtfahrzeuge beauftragt wird, in den Zollanmeldungen ohne hinreichende Vertretungsmacht als direkte Vertreterin der jeweiligen Käufer der eingeführten Fahrzeuge gem. Art. 5 Abs. 2 1. Anstrich ZK auf, schuldet die Spedition die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich der Transaktionswerte nacherhobenen Einfuhrabgaben.

2. Wer erklärt, er gebe eine Zollanmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung ab, hat sich zu vergewissern, dass ihm insoweit hinreichende Vertretungsmacht erteilt worden ist.

3. Im Hinblick auf das Risiko unkalkulierbarer Abgabenrisiken im Zusammenhang mit arbeitsteilig abgewickelten Einfuhren ist zur Führung des Exkulpationsbeweises nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO zu verlangen, dass bei der Bestimmung der Person des Zollanmelders und bei den übrigen Angaben in der Zollanmeldung nicht ohne Weiteres auf die von dritten Personen gemachten Angaben – mit denen man selbst auch nicht in Geschäftsbeziehung steht – vertraut wird.

4. Das Rechtsinstitut einer Duldungsvollmacht findet auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK im Gemeinschaftsrecht keine Anerkennung (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
QAAAE-07722

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2012 - 1 K 1098/08

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